§
1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Martin-Luckner-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts und hat ihren
Sitz in Halle (Saale).
§
2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der pharmazeutisch-biotechnologischen
und biologischen Wissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
und in ihrem Umfeld sowie deren praktische Umsetzung. Sie fördert damit
Wissenschaft, Innovation und Entwicklung sowie die Weiterbildung von wissenschaftlichem
Nachwuchs in dem vorgenannten Bereich. Der Stiftungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch:
a) Vergabe von Forschungs- und Ausbildungsstipendien
b) Vergabe von Reisebeihilfen zu Veranstaltungen, die dem vorgenannten Stiftungszweck
dienen, wobei konkrete Bedürftigkeit im Einzelfall nachgewiesen werden
muss
c) Finanzierung des Aufenthaltes von Wissenschaftlern an der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
d) Finanzielle oder personelle Unterstützung bei Berufungen auf wissenschaftliche
Forschungspositionen
e) Finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Geräten, Materialien,
Reparaturen und Büchern
f) Finanzielle Unterstützung von Veröffentlichungen (Erstellung sowie
Druckkostenzuschüsse)
g) Logistische und finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen
h) Logistische Unterstützung bei Unternehmensgründungen, die in dem
vom Stiftungszweck erfassten Gebiet eine Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Innovation bedeuten
i) Anbieten einer Plattform für gemeinsame Veranstaltungen zwecks Austausches
von Erfahrungen und Weiterbildung.
(2) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße
verwirklicht werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht
nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe
unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls
steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen, soweit
die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
§
4
Mitgliedschaft in Organisationen
Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden,
Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert
werden kann.
§
5
Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter
zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Sie dürfen nicht mit Bedingungen
oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.
(3) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung – auch solche aufgrund einer Verfügung
von Todes wegen - können ebenfalls dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen)
zugeführt werden.
(4) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten,
soweit diese mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – aus den nach Abzug der Verwaltungskosten
verbleibenden- Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten
Zuwendungen Dritter.
(6) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise einer
Rücklage (§ 58 Nr. 6 Abgabenordnung) zuzuführen, wenn und solange
dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen
im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 Abgabenordnung) gebildet
und dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Darüber entscheidet
der Vorstand.
(7) Die Stiftung hält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen
und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei
der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form zu ehren.
§
6
Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt
mit der rechtswirksamen Errichtung der Stiftung und endet am 31.12. desselben
Jahres.
§ 7
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und der Stiftungsbeirat
(§ 10).
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach dem Bundesreisekostengesetz.
(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben.
Vertretung ist nur für geborene Organmitglieder zulässig.
§
8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern.
Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Dem Vorstand gehört
als geborenes Mitglied der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
oder ein von ihm benannter Vertreter für die Amtszeit von drei Jahren
an. Nach dem Ausscheiden eines wählbaren Vorstandsmitgliedes und nach
Ablauf der Amtszeit wird der Nachfolger vom Stiftungsbeirat mit der Mehrheit
seiner Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht zugleich
dem Vorstand angehören.
(2) Der Stiftungsbeirat kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner
Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied
ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds wählt der Stiftungsbeirat für eine Amtszeit
von drei Jahren ein neues Mitglied.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten
nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die
laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich
mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines der Mitglieder muss der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende sein.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den
Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe
ist insbesondere:
1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und
der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens
und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. Der Vorstand kann soweit er dies für erforderlich hält, Förderrichtlinien
erlassen. Die Förderrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
gelten als Bezugsgröße.
5. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht
und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
6. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung
des Stiftungszwecks.
7. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben
kann der Vorstand im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung
einen Geschäftsführer (§ 30 BGB) bestellen und Sachverständige
heranziehen.
8. Die Jahresrechnung, der Tätigkeitsbericht sowie die Vermögensaufstellung
sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der
Stiftungsbehörde einzureichen.
§
10
Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
natürlichen oder juristischen Personen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsbeirates
werden von den Stiftern für eine Amtszeit von drei Jahren berufen.
(2) Dem Stiftungsbeirat sollen möglichst Personen angehören, die
die Stiftungstätigkeit fördern und unterstützen können.
(3) Nach dem Ausscheiden eines Stiftungsbeiratsmitgliedes wählt der Stiftungsbeirat
(ggf. auf Vorschlag des Vorstandes) mit der Mehrheit seiner Mitglieder den
Nachfolger für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Mitglieder des Stiftungsbeirates können jederzeit aus wichtigem Grund
abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Stiftungsbeirates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung
von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden.
(5) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§
11
Aufgaben des Stiftungsbeirates
(1) Der Stiftungsbeirat berät, unterstützt und überwacht den
Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des
Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
e) die Entlastung des Vorstandes.
(2) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen
Sitzung zusammentreffen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer
können an den Sitzungen des Stiftungsbeirates beratend teilnehmen.
§
12
Beschlussfassung
(1) Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich
ein.
(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als
geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und aus
ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.
(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden
Vorsitzenden.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse, sofern sie nicht
eine Änderung der Satzung oder die Aufhebung der Stiftung zum Inhalt haben,
elektronisch oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung
hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur elektronischen oder
schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung
für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller
Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils
zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
(5) Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren
sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem
von ihm be-auftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften
sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.
(6) Einwände gegen Beschlüsse können nur innerhalb von sechs
Wochen nach Empfang der Niederschrift schriftlich erhoben werden.
§
13
Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsbeirat eine Änderung
der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse
notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht geändert werden.
(2) Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates.
(3) Der Änderungsbeschluss wird erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde
wirksam. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
§
14
Ä
nderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern
sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks
nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsbeirat gemeinsam
die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss
bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln
der Mitglieder des Stiftungsbeirates.
(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts einzuholen.
(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde
wirksam.
§
15
Vermögensfall
Bei Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung
des Vorstandes und des Stiftungsbeirates an eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung
für Forschung, Bildung und Weiterbildung, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungs-zwecks zu verwenden
hat.
§
16
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des
jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten
der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der
Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich
der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der
Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in
Kraft.