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S a t z u n g der Martin-Luckner-Stiftung

  § 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Martin-Luckner-Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts und hat ihren Sitz in Halle (Saale).


§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der pharmazeutisch-biotechnologischen und biologischen Wissenschaften an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und in ihrem Umfeld sowie deren praktische Umsetzung. Sie fördert damit Wissenschaft, Innovation und Entwicklung sowie die Weiterbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs in dem vorgenannten Bereich. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Vergabe von Forschungs- und Ausbildungsstipendien
b) Vergabe von Reisebeihilfen zu Veranstaltungen, die dem vorgenannten Stiftungszweck dienen, wobei konkrete Bedürftigkeit im Einzelfall nachgewiesen werden muss
c) Finanzierung des Aufenthaltes von Wissenschaftlern an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
d) Finanzielle oder personelle Unterstützung bei Berufungen auf wissenschaftliche Forschungspositionen
e) Finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Geräten, Materialien, Reparaturen und Büchern
f) Finanzielle Unterstützung von Veröffentlichungen (Erstellung sowie Druckkostenzuschüsse)
g) Logistische und finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Veranstaltungen
h) Logistische Unterstützung bei Unternehmensgründungen, die in dem vom Stiftungszweck erfassten Gebiet eine Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Innovation bedeuten
i) Anbieten einer Plattform für gemeinsame Veranstaltungen zwecks Austausches von Erfahrungen und Weiterbildung.

(2) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.


§ 4
Mitgliedschaft in Organisationen

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.


§ 5
Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Sie dürfen nicht mit Bedingungen oder Auflagen verbunden sein, die mit dem Stiftungszweck unvereinbar sind.

(3) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung – auch solche aufgrund einer Verfügung von Todes wegen - können ebenfalls dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) zugeführt werden.

(4) Die Stiftung kann unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit diese mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.

(5) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – aus den nach Abzug der Verwaltungskosten verbleibenden- Erträgen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Dritter.

(6) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage (§ 58 Nr. 6 Abgabenordnung) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 Abgabenordnung) gebildet und dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Darüber entscheidet der Vorstand.

(7) Die Stiftung hält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unterstützt haben, in angemessener Form zu ehren.


§ 6
Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der rechtswirksamen Errichtung der Stiftung und endet am 31.12. desselben Jahres.

§ 7
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand (§ 8) und der Stiftungsbeirat (§ 10).

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen nach dem Bundesreisekostengesetz.

(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist nur für geborene Organmitglieder zulässig.


§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Dem Vorstand gehört als geborenes Mitglied der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder ein von ihm benannter Vertreter für die Amtszeit von drei Jahren an. Nach dem Ausscheiden eines wählbaren Vorstandsmitgliedes und nach Ablauf der Amtszeit wird der Nachfolger vom Stiftungsbeirat mit der Mehrheit seiner Mitglieder für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsbeirates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) Der Stiftungsbeirat kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Stiftungsbeirat für eine Amtszeit von drei Jahren ein neues Mitglied.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines der Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:

1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
4. Der Vorstand kann soweit er dies für erforderlich hält, Förderrichtlinien erlassen. Die Förderrichtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gelten als Bezugsgröße.
5. die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
6. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
7. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung einen Geschäftsführer (§ 30 BGB) bestellen und Sachverständige heranziehen.
8. Die Jahresrechnung, der Tätigkeitsbericht sowie die Vermögensaufstellung sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Stiftungsbehörde einzureichen.


§ 10
Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf natürlichen oder juristischen Personen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsbeirates werden von den Stiftern für eine Amtszeit von drei Jahren berufen.

(2) Dem Stiftungsbeirat sollen möglichst Personen angehören, die die Stiftungstätigkeit fördern und unterstützen können.

(3) Nach dem Ausscheiden eines Stiftungsbeiratsmitgliedes wählt der Stiftungsbeirat (ggf. auf Vorschlag des Vorstandes) mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Stiftungsbeirates können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsbeirates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(5) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 11
Aufgaben des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a) die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
e) die Entlastung des Vorstandes.

(2) Der Stiftungsbeirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Stiftungsbeirates beratend teilnehmen.


§ 12
Beschlussfassung

(1) Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein.

(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.

(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse, sofern sie nicht eine Änderung der Satzung oder die Aufhebung der Stiftung zum Inhalt haben, elektronisch oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur elektronischen oder schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

(5) Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm be-auftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.

(6) Einwände gegen Beschlüsse können nur innerhalb von sechs Wochen nach Empfang der Niederschrift schriftlich erhoben werden.


§ 13
Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsbeirat eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht geändert werden.

(2) Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates.

(3) Der Änderungsbeschluss wird erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.


§ 14
Ä nderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsbeirat gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsbeirates.

(2) Zu dem Beschluss ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts einzuholen.

(3) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.


§ 15
Vermögensfall

Bei Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Vorstandes und des Stiftungsbeirates an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Forschung, Bildung und Weiterbildung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungs-zwecks zu verwenden hat.


§ 16
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts.

(2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).

(3) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.


§ 17
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.